Stand: 01.07.2026
Die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen (nachfolgend „ARB“ genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden (nachfolgend „Reisender“ oder „Kunde“ genannt) und der MR World Travel Dream UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Reiseveranstalter“ oder „wir“ genannt) für Verträge über Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB. Diese ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB, füllen diese aus und gelten für alle Reisebuchungen ab dem 01.07.2026. Klarstellend wird festgehalten, dass dieser Geltungsbereich vollumfänglich auch für alle geschäftlichen Kontakte, Reiseausschreibungen und Verträge gilt, die unter unseren zielgebietsspezifischen Leistungsmarken und Online-Präsenzen angebahnt oder durchgeführt werden:
Die Bedingungen werden in diesem gesamten Umfang vollumfänglich Bestandteil des zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrages.
1.1 Diese ARB gelten ausschließlich für Verträge über Pauschalreisen, bei denen MR World Travel Dream UG (haftungsbeschränkt) als rechtlicher Reiseveranstalter auftritt und die direkt mit diesem geschlossen werden.
1.2 WICHTIGER HINWEIS ZUR REINEN FLUG- UND REISEVERMITTLUNG: Die vom Reiseveranstalter organisierten und im Pauschalpaket angebotenen eigenen Leistungen (insb. zusammengestellte Landesprogramme, Rundreisen, von uns organisierte Gruppenreisen und lokale Transfers vor Ort) enthalten explizit keine Langstreckenflüge an und ab dem Heimatflughafen des Reisenden sowie keine separat gebuchten Einzelleistungen.
1.3 Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vermittelt der Reiseveranstalter Langstreckenflüge oder sonstige eigenständige Einzelleistungen, die nicht Bestandteil des Pauschalpaket-Angebots sind. Dies umfasst insbesondere: reine Flugtickets, Fährpassagen, Zugtickets (z. B. Rail&Fly), separate Hotelübernachtungen oder Unterkünfte außerhalb des gebuchten Landesprogramms, eigenständige Mietwagenbuchungen, Kreuzfahrten, optionale Ausflüge und Tagestouren von Fremdanbietern vor Ort sowie Reiseversicherungen. In diesen Fällen wird MR World Travel Dream UG (haftungsbeschränkt) ausschließlich als reiner Reisevermittler im Sinne des § 651w BGB tätig.
1.4 Für diese vermittelten Einzelleistungen, Fremdangebote und Flugbuchungen gelten nicht diese ARB, sondern ausschließlich die separaten Allgemeinen Geschäfts-, Beförderungs- und Vermittlungsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers (Airlines, Hotelbetreiber, Transportunternehmen, Mietwagenfirmen etc.) sowie die gesonderten Bedingungen des Vermittlers für reine Reise- und Flugvermittlung. Der Reiseveranstalter haftet insoweit nicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Fremdleistungen, für Flugzeitenänderungen, Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen. Unsere separaten Allgemeinen Vermittlungsbedingungen für reine Flug- und Reisevermittlungen sind unter https://www.africa-traveldream.com/agb-vermittlung jederzeit downloadbar und einzusehen.
2.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die schriftlich, per E-Mail oder über das Online-Formular erfolgen kann, bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Pauschal-Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung sollte im Interesse des Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen, nachdem der Reisende vom Reiseveranstalter ordnungsgemäß vorvertraglich informiert wurde.
2.2 Der Pauschalreisevertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung durch den Reiseveranstalter beim Kunden in Textform (z. B. als PDF per E-Mail) zustande.
2.3 Meldet der buchende Kunde weitere Reiseteilnehmer an, so haftet er für alle vertraglichen Verpflichtungen dieser Mitreisenden wie für seine eigenen, sofern er diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.4 Fernabsatz-Hinweis und Widerrufsrecht: Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versandte Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) geschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 6.
3.1 Zahlungen auf den Pauschal Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheines gemäß § 651r BGB gefordert und geleistet werden. Der Sicherungsschein enthält die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher Form.
3.2 Mit Vertragsabschluss wird eine Standard-Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
3.3 Erhöhte Anzahlung (Flex-Klausel für Lodges & Permits): Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, eine über die Standard-Anzahlung von 20 % hinausgehende Anzahlung oder die sofortige vollständige Bezahlung für spezifische Reiseleistungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn lokale Leistungsträger vor Ort (z. B. für Inlandsflüge, Nationalpark-Gebühren/Permits, spezialisierte Lodges oder exklusive Aktivitäten während der Selbstfahrer- oder Gruppenreise) zum Zeitpunkt der Buchung sofortige, nicht erstattbare Anzahlungen oder die vollständige Bezahlung zur festen Reservierung fordern. Der Reisende wird hierüber vor der Buchung transparent in der Reiseausschreibung oder dem individuellen Angebot informiert.
3.4 Abweichend von Ziffer 3.1 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.
3.5 Die Restzahlung wird 4 Wochen (28 Tage) vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 9 genannten Gründen (Mindestteilnehmerzahl) abgesagt werden kann. Nach vollständiger Zahlung erhält der Reisende seine Reiseunterlagen per E-Mail.
3.6 Zahlungen können spesenfrei per Banküberweisung oder im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens erfolgen. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift wird die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) auf 2 Tage vor der Belastung des Kontos verkürzt. Für Zahlungen mit gängigen Verbraucher-Kreditkarten (VISA und MasterCard innerhalb des EWR) berechnet der Reiseveranstalter gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 270a BGB) kein zusätzliches Entgelt. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch das Recht vor, für Zahlungsarten, die nicht dem gesetzlichen Surcharging-Verbot unterliegen (z. B. Firmenkreditkarten, Kreditkarten von Banken außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder American Express), die tatsächlich anfallenden Transaktionsgebühren an den Kunden weiterzuberechnen.
3.7 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, den gesetzlichen Sicherungsschein übergeben hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen im konkreten Tourangebot bzw. in der Reisebestätigung.
4.2 Abweichende Leistungen (z. B. aus Flyern oder anderen Prospekten der Leistungsträger) sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt werden.
4.3 Dritte (z. B. Agenturen oder Lodges vor Ort) sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen des Reiseveranstalters abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen.
4.4 Wie in Ziffer 1 geregelt, gehören Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht oder durch uns als reine Einzelleistung vermittelt werden (z. B. optionale Aktivitäten vor Ort, unabhängig vermittelte Flüge, Visa oder separate Versicherungen), nicht zum Leistungsumfang der Pauschalreise. Hierfür gelten die AGB für reine Reise- und Flugvermittlung.
5.1 Abweichungen wesentlicher Reiseeigenschaften von dem vereinbarten Inhalt des Pauschal Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamt Zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 RECHTLICHER VORBEHALT BEI NICHTVERFÜGBARKEIT VON UNTERKÜNFTEN: Sollte eine im Reisevertrag konkret vereinbarte Unterkunft (z. B. eine bestimmte Lodge oder ein Hotel) nach Vertragsschluss aus Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. durch kurzfristige Schließung, Überbuchung durch die Unterkunft oder Beschädigung), nicht mehr verfügbar sein, ist der Reiseveranstalter berechtigt, dem Reisenden eine gleichwertige oder höherwertige alternative Unterkunft im selben Zielgebiet zur Verfügung zu stellen. Eine solche Leistungsänderung gilt als unerheblich und zulässig, sofern der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
5.3 Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig gesetzten angemessenen Frist die Änderung entweder anzunehmen, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern angeboten. Reagiert der Kunde innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die mitgeteilte Änderung rechtlich als angenommen.
5.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, Steuern oder Wechselkurse nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu ändern, sofern die Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch vorhersehbar waren:
5.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises gemäß § 651f BGB hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Übersteigt eine Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten, angemessenen Frist das Angebot annimmt oder kostenfrei vom Vertrag zurücktritt. Ein solcher Rücktritt des Reisenden erfolgt nach Maßgabe des § 651h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGB ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden mit dem Angebot wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise anbieten. Der Reiseveranstalter ist im Gegenzug verpflichtet, bei einer Verringerung der Kosten gemäß § 651f Abs. 4 BGB den Mehrbetrag unter Abzug tatsächlich entstandener Verwaltungskosten an den Reisenden zu erstatten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden auf dessen Verlangen den Betrag der Verwaltungskosten nachzuweisen.
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Kunden wird im Sinne der Übersichtlichkeit dringend empfohlen, den Rücktritt per E-Mail zu erklären. Maßgebend ist der Zugang der Erklärung beim Reiseveranstalter.
6.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder an dem Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
6.3 Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Beachtung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen festgelegt. Die Staffeln richten sich nach den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Zielgebiete:
6.4 Bei Länderkombinationen gilt die restriktivste Rücktrittsentschädigung. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.
6.5 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind (z. B. durch nicht erstattbare Spezial-Permits oder restriktive Stornobedingungen einzelner Luxus-Lodges). In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Anforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt eine dritte Person ein, haften diese und der Reisende (Anmelder) als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7.1 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Umbuchungen besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bis zum 30. Tag vor Reisebeginn dennoch eine Umbuchung vorgenommen (z. B. Verschiebung des Termins im gleichen Land), ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein Umbuchungs Entgelt von 50,– € pro Person zu erheben. Zusätzlich werden dem Kunden die dem Reiseveranstalter von den lokalen Leistungsträgern tatsächlich in Rechnung gestellten Mehrkosten weiterberechnet.
7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 29. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dortigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
7.3 STRIKTER AUSSCHLUSS VON ZIELGEBIETSÄNDERUNGEN: Ein Wechsel des Reiselandes oder ein vollständiger Wechsel des Zielgebiets (z. B. Wechsel von Südafrika nach Namibia oder Australien) gilt zu keinem Zeitpunkt als Umbuchung. Ein solcher Änderungswunsch erfordert stets eine Stornierung des bestehenden Vertrages zu den Bedingungen der Ziffer 6 und eine anschließende vollständige Neubuchung.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern vor Ort um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder lokale Partner eine Erstattung verweigern.
9.1 Der Reiseveranstalter kann bei Gruppenreisen wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den spätesten Zeitpunkt des Rücktritts genannt hat.
9.2 Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens zu erklären:
9.3 Tritt der Reiseveranstalter von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurückgezahlt.
9.4 Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages rechtfertigt ist.
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
10.2 Wie in Ziffer 1 und 4 festgelegt, haftet der Reiseveranstalter nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. optionale Ausflüge vor Ort, Hubschrauberflüge, Rafting-Touren, Zusatz-Aktivitäten) oder reinen Flug- und Unterkunftsvermittlungen, wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und Bestätigung eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden.
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden ausdrücklich den Abschluss einer Reiderücktrittskostenversicherung sowie einer leistungsstarken Auslandskrankenversicherung inklusive Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit (Reiseabbruchversicherung).
12.1 Der Reisende hat den Reiseveranstalter umgehend in Textform (per E-Mail) davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat.
12.2 Mängelanzeige & Abhilfe: Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der örtlichen Vertretung/Agentur oder direkt dem Reiseveranstalter unter den angegebenen Kontaktdaten anzuzeigen. Vertragliche Minderungs- (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt.
12.3 Will der Reisende den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfezuweisung zu setzen.
12.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flügen (P.I.R.-Fristen): Unabhängig von dem Umstand, dass Langstreckenflüge gemäß Ziffer 1 nur vermittelt werden, weist der Reiseveranstalter darauf hin, dass Gepäckverluste, Gepäckbeschädigungen oder Gepäckverspätungen im Zusammenhang mit Flugbeförderungen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. – Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
12.5 SPEZIFISCHE PFLICHTEN BEI SELBSTFAHRER-TOUREN (MIETWAGEN, FÜHRERSCHEIN, KAUTION): Bei Buchung einer Selbstfahrer-Reise ist der Kunde in vollem Umfang selbst dafür verantwortlich, dass der/die eingetragene(n) Fahrer die jeweiligen nationalen und internationalen Voraussetzungen zur Führung des Fahrzeugs im Zielgebiet erfüllen. Der Kunde hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass:
12.6 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb von 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
13.1 Sofern im Rahmen des Pauschalreise-Landprogramms eigene Inlandsflüge oder regionale Luftbeförderungen enthalten sind, ist der Reiseveranstalter gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu informieren.
13.2 Steht die ausführende Fluggesellschaft bei der Buchung noch nicht endgültig fest, nennt der Reiseveranstalter die Fluggesellschaft(en), die den Flug wahrscheinlich durchführen wird bzw. werden. Sobald die Identität feststeht, wird der Kunde unverzüglich informiert. Ein Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft wird dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt. Die gemeinschaftliche Liste der Fluggesellschaften, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist („Black List“), ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission abrufbar.
14.1 Der Reiseveranstalter unterrichtet den Kunden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visum-Erfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes.
14.2 Der Kunde ist für das Einholen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen vollständig zu Lasten des Kunden.